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Impressionen aus der SenneDie einzelnen Schutzkategorien in der Diskussion

Die Rechtsgrundlage des Natur- und Landschaftsschutzes in Deutschland bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von 1976 (Neufassung 2002), welches u.a. folgende Aussage beinhaltet:

„Die Menschen tragen aus ethischer Sicht nicht nur die Verantwortung für sich selbst und kommende Generationen, sondern haben auch die Verpflichtung, der Ausrottung von Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken und somit deren Existenz und Weiterbestehen zu sichern. Die Fülle der Tier- und Pflanzenarten, eingebettet in intakte Landschaftsräume, bietet den Menschen Erlebnismöglichkeiten, Wohlbefinden und Naturverbundenheit.“

Dem Naturschutz werden mit Hilfe dieses Gesetzes Möglichkeiten in Form von unterschiedlichen Schutzgebietskategorien an die Hand gegeben, um besonders schützenswerte Gebiete vor deren Zerstörung und Ausbeutung zu bewahren. Im Einzelnen sind dies:

Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG):

In einem Naturschutzgebiet sollen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenheit oder Schönheit erhalten bleiben.

Naturschutzgebiete genießen einen intensiven Flächenschutz, in denen Zerstörung, Veränderung oder Beschädigung verboten sind. Pflegemaßnahmen zum Erhalt, Schutz oder Entwicklung eines Biotops (wie z.B. die Pflege von Heideflächen) sowie wissenschaftliche Forschung können zugelassen sein. Zudem kann auch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen.

In der Regel handelt es sich um relativ kleine Flächen, die als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.

Nationalpark (§ 24 BNatSchG):

Großräumige Gebiete, die von besonderer Eigenart sind, die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und vom Menschen nicht oder nur wenig beeinflusst sind, können als Nationalpark ausgewiesen werden.
Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetz 2002 können auch Gebiete als Nationalpark ausgewiesen werden, die sich in einen Zustand entwickeln können, der einen möglichst ungestörten Ablauf von Naturvorgängen gewährleistet.
Um international von der IUCN (International Union for Conversation of Nature and Natural Resources) anerkannt zu werden, soll sich ein Nationalpark zu 75 % frei entwickeln und regulieren können; auf 25 % der Fläche kann der Mensch pflegend einwirken. Dies würde im Fall der Senne für die Erhaltung der Heide- und Trockenrasenbiotope im bisherigen Umfang geschehen.

Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten sollen in Nationalparken ausdrücklich auch Belange der Umweltbildung, der Erholung und des Naturerlebens durch den Menschen eine Rolle spielen.

Biosphärenreservat (§ 25 BNatSchG)

Bereits seit 1976 können im Rahmen des internationalen UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ Biosphärenreservate anerkannt werden, doch erst 1998 wurde diese Kategorie in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführt.

Das Ziel dieses Schutzgebietes ist es, großflächige Natur- und Kulturlandschaften und ihre nachhaltige Bewirtschaftung durch den Menschen zu erhalten und entwickeln. Die in ihnen lebenden und wirtschaftenden Menschen sollen beispielhaft Modelle für den Schutz und die Pflege von Natur und Kultur entwerfen.

Durch eine Zonierung in eine Kernzone (ohne menschliche Eingriffe), einer Pflegezone (Erhaltung und Pflege von Ökosystemen, die durch den Menschen entstanden oder beeinflusst sind) und eine Entwicklungszone (Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum der Bevölkerung) werden verschiedene Entwicklungsziele verfolgt. Die Kernzone muss mindestens 3 % der Gesamtfläche einnehmen, die Pflegezone mindestens 10 % und die Entwicklungszone mindestens 50 %. Der wirtschaftende Mensch spielt in einem Biosphärenreservat also eine besondere und bedeutende Rolle.

Teile des Truppenübungsplatzes Senne sind seit etwa einem halben Jahrhundert unbesiedelt, manche Bereiche sogar noch länger. Daher ist diese Landschaft nicht wirklich als Modell auf andere Regionen übertragbar. Geeigneter sind dagegen Landschaften mit einem hohem Natur- und Kulturwert, in denen Menschen wirtschaften und leben.

Auch aufgrund seiner Größe von 11 600 ha ist der Truppenübungsplatz allein nicht als Biosphärenreservat durchsetzbar (Mindestgröße 30 000 ha).

Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG):

Auch Landschaftsschutzgebiete dienen vorrangig der Erholung. In ihnen herrschen zwar Einschränkungen für Bebauung und bestimmte Veränderungen und Nutzungen mit Folgen für das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt, doch entschiedene Schutzbestimmungen wie in Naturschutzgebieten oder Nationalparken bestehen nicht. Aus diesem Grund scheidet auch diese Schutzform für den Truppenübungsplatz aus, doch ähnlich wie beim Naturpark wäre es möglich, angrenzende Flächen als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, weil nicht nur der Truppenübungsplatz selbst landschaftlich reizvoll ist, sondern ebenso weite Teile der Sennelandschaft.

Naturpark (§ 27 BNatSchG):

Großräumige Gebiete, die aufgrund ihrer landschaftlichen Voraussetzungen gut für Tourismus, Naherholung und Freizeitaktivitäten geeignet sind, werden vielerorts in Deutschland als Naturpark ausgewiesen. Naturparkregionen werden geplant, gegliedert und erschlossen. Naturparkregionen werden geplant, gegliedert und erschlossen. Der Naturpark ist keine Schutzkategorie im engeren Sinne, sondern eher eine Planungskategorie.
Strenge Naturschutzbestimmungen bestehen nicht, so dass bauliche Eingriffe in Naturparken keine Seltenheit sind.

Bereits aus diesem Grund fällt eine Ausweisung des Truppenübungsplatzes als Naturpark aus, doch es ist durchaus denkbar und sinnvoll, die umliegende Region als solchen auszuweisen.

FFH-Gebiet:

Bei FFH-Gebieten handelt es sich nicht um eine durch das Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Schutzgebietskategorie, sondern um eine 1992 beschlossene Richtlinie der Europäischen Union.

Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unter dem Namen „Natura 2000“ ein Netz von Schutzgebieten einzurichten. Die Paragraphen 32 bis 38 (BNatSchG) dienen hierbei dem Aufbau und dem Schutz dieses europäischen ökologischen Netzes. Europaweit sollen Flächen unter Naturschutz gestellt werden, um die Artenvielfalt zu bewahren und die Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten oder wiederherzustellen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Bundesländer vom Bundesumweltministerium aufgefordert eine Liste mit potentiellen Gebieten (so genannten Flora-Fauna-Habitat-Gebieten) zu melden. Natürlich können auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Nationalparke und Bereiche von Biosphärenreservaten als FFH-Gebiete gemeldet werden.

Nach der Anerkennung der FFH-Gebiete durch die Europäische Union ist der jeweilige Mitgliedsstaat verpflichtet, den langfristigen Schutz des Gebietes zu gewährleisten.
So muss auch das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Jahre 2004 die von der Europäischen Union bestätigten FFH-Gebiete durch Schutzgebietsverordnungen sichern.
Auch die Senne wurde in diesem Zuge als FFH-Gebiet ausgewiesen und von der Europäischen Union anerkannt. Sie wartet nur noch darauf, jetzt auch durch deutsches Gesetz (sprich Schutzgebietsausweisung) geschützt zu werden.

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